"Wenn Ihr Makler Sie nach dem Ausweis fragt!"


Helfen Sie uns als Ihrem Immobilienmakler dabei, unsere gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, und legen Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro vor.


Ein wichtiger Hinweis des Immobilienverbandes IVD hierzu:


"Wir empfehlen Ihnen, den Maklervertrag mit Ihrem Immobilienmakler immer schriftlich abzuschließen. In diesem Vertrag sollten Sie im Original ergänzen, dass Sie Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages vorgelegt haben und der Immobilienmakler davon eine Kopie gefertigt und zu seinen Akten genommen hat.


Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen


Sie sind an dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert und arbeiten mit einem Immobilienmakler zusammen? Nun wundern Sie sich, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt?


Sollten Sie bei der Immobiliensuche oder dem Immobilienverkauf in diese Situation kommen, dann hat Ihr Immobilienmakler ALLES richtig gemacht.


Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass Immobilienmakler ver- pflichtet sind, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.


Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der Immobilienverband IVD einige Informationen für Sie zusammengestellt.Fordern Sie diese bei der Langecker Immobilien GmbH an.


Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen."

Quelle IVD Bundesverband